Rechtsprechung
VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht; materiellrechtliche Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; verschuldetes Fristversäumnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
Feuerwehrabgabe
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Der Studienbeitrag ist demnach als nichtsteuerliche Abgabe in der herkömmlichen Form eines Beitrags anzusehen; er wird als Gegenleistung für eine potentielle Inanspruchnahme des von der jeweiligen Hochschule bereitgestellten Lehrangebots erhoben (so ausdrücklich BayVerfGH vom 28.5.2009, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/11599). - BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54
Steuersplitting
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Die Vorschrift enthält nicht nur das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfG v. 17.1.1957 BVerfGE 6, 55/76 und v. 3.10.1989 BVerfGE 81, 1/6). - BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte, sie sind von Amts wegen zu beachten (vgl. hierzu ausführlich BVerwG vom 18.4.1997 NJW 1997, 2966 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die grundsätzliche Erhebung von Studienbeiträgen keinen rechtlichen Bedenken begegnet und insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. hierzu ausführlich BayVerfGH vom 28.5.2009 Vf. 4-VII-07). - BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86
Schlüsselgewalt
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Die Vorschrift enthält nicht nur das Verbot für den Staat, Ehe und Familie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfG v. 17.1.1957 BVerfGE 6, 55/76 und v. 3.10.1989 BVerfGE 81, 1/6). - BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07
Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in …
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Ein Satzungsgeber handelt dabei nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die bestmögliche und gerechteste gewählt hat (vgl. hierzu ausführlich BVerfG v. 16.9.2009 NVwZ-RR 2009, 985 m.w.N.). - BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
Heiratswegfallklausel
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
In der Zusammenschau mit Art. 3 Abs. 1 GG wirkt Art. 6 Abs. 1 GG vielmehr auch als besonderer Gleichheitssatz und enthält darüber hinaus ein Gebot positiver Förderung der Familie (vgl. hierzu BVerfG vom 27.5.1970 BVerfGE 28, 324). - BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG
Auszug aus VG Augsburg, 15.01.2010 - Au 3 K 09.941
Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich nur die allgemeine Pflicht des Staates zu einem familiären Lastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. hierzu BVerfG vom 6.5.1975 BVerfGE 39, 316).
- VG Augsburg, 05.10.2010 - Au 3 K 10.530
Beitragspflicht für Wartesemester; Differenzierung …
Die Kontinuität des Zuflusses ebenso wie die Beständigkeit der Einnahmen ist deshalb eine wesentliche Bedingung für den optimierten Einsatz der Studienbeiträge (VG Augsburg vom 15.1.2010 Az. Au 3 K 09.941).Die gewährte Frist bis zum 31. Oktober des jeweiligen Semesters eröffnet ihnen ausreichenden Handlungsspielraum, um sich über Befreiungsmöglichkeiten zu informieren und die erforderlichen Nachweise hierfür zu beschaffen (VG Augsburg vom 15.1.2010, Az. Au 3 K 09.941).
- VG Bayreuth, 25.09.2013 - B 3 K 13.450
Studienbeitragspflicht; Befreiung; Wiedereinsetzung
Zusammen mit dem genannten Fristende in Satz 2 folgt daraus, dass zumindest die Möglichkeit des nachträglichen Bekanntwerdens des Befreiungstatbestands einen fristgemäßen Antrag unter Verweis auf die ausstehende Entscheidung der Familienkasse erforderlich macht (…mit Verweis auf eine solche gebotene Verfahrensweise: VG München, U. v.26.11.2009 - M 3 K 08.5950 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U. v. 15.01.2010 - Au 3 K 09.941 - juris Rn. 47). - VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.641
Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht; Versäumung der Antragsfrist
Die Kontinuität des Zuflusses ebenso wie die Beständigkeit des Zugeflossenen ist deshalb eine wesentliche Bedingung für den optimierten Einsatz der Studienbeiträge (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.1.2010 - Au 3 K 09.941 - juris). - VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 3 K 12.849
Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht; Frist zur Vorlage …
Die Beklagte verfügt deshalb für die von ihr gewählte Fristenregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Studienbeitragssatzung durch Art. 71 Abs. 6 BayHSchG über einen ausreichenden Gestaltungsspielraum, dessen Grenzen sie hier nicht überschreitet (vgl. VG Augsburg vom 15.1.2010 Az. Au 3 K 09.941 ).